Beitragsordnung Förderverein Tennisabteilung PSG 05 Pforzheim e.V.
§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§ 2 Beschlüsse
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr und Umlagen. Der Vorstand legt die Gebühren fest.
(2) Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in der der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
§ 3 Beiträge
(1) Beitragshöhe:
- Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre: EUR 20,-
- Erwachsene ab dem 18 Lebensjahr: EUR 30,-
- Juristische Personen: EUR 60,-
Für die Einstufung in die jeweilige Altersklasse gilt das vollendete Lebensjahr zum 31.12. des Vorjahres. Bei Neuaufnahmen gilt jedoch das Alter am Aufnahmetag. Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06. erfolgt eine Berechnung von 50% des Beitragssatzes.
(2) Zusätzlich zu dem Beitrag können die Mitglieder mit ihrer Beitrittserklärung jährliche Spenden in beliebiger Höhe festlegen. Diese freiwilligen Spenden können für das Folgejahr bis zum 31.12. durch das Mitglieder verändert bzw. komplett gestrichen werden. Dem Vorstand ist diese Änderung schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Zahlungsform
(1) Die Mitgliedsbeiträge, jährliche Spenden, Sonderumlagen und sonstige Gebühren werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand bei Aufnahme in den Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
(2) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.
§ 5 Säumnis
Im Säumnisfall wird das Mitglied nach dreimonatigem Ausbleiben des Beitrags gemahnt. Zahlt ein Mitglied trotz zweifacher Mahnung (in Textform) oder länger als drei Monate den Beitrag nicht, so gilt nach Ablauf eines Monates nach der zweiten Mahnung die Nichtzahlung als Austritt. In der zweiten Mahnung ist auf die Folgen der Nichtzahlung hinzuweisen
§ 6 Soziale Härtefälle
In sozialen Härtefällen kann der Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag und bei Nachweis der finanziellen Verhältnisse vorübergehend ganz oder teilweise erlassen. Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht.
§ 7 Kündigung der Mitgliedschaft
Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
§ 8 Aufnahmegebühr
Eine Aufnahmegebühr kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 9 Umlage
Über eine Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Satzung.
§ 10 Änderungen
(1) Änderungen, die die Höhe des Beitrags betreffen, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet der Vorstand.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 13.06.2021 in Kraft.